Familien- und Erbrecht,  Häufig gestellte Fragen

Weiter gedacht: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Haben Sie bereits in der Vergangenheit eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht errichtet? Dann sollten Sie sich diese Dokumente in regelmäßigen Abständen ansehen, ob sie noch aktuell sind.

Vor allem, falls Sie sich zwischenzeitlich von Ihrem Partner getrennt haben, ist eine Änderung meist angezeigt.

Mit der Vorsorgevollmacht trifft man Vorkehrungen für den Fall, dass man nicht mehr allein entscheiden kann – vorübergehend oder dauerhaft. Man überträgt die Verantwortung für bestimmte Entscheidungen auf eine Vertrauensperson. Diese kann dann Verträge schließen oder kündigen – beispielsweise Abonnements beenden oder einen neuen Mietvertrag begründen. In dem vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellten Formular kann man die einzelnen Punkte, die man auf den Bevollmächtigten übertragen will, ankreuzen. Bei jedem Komplex sollte man sich genügend Zeit nehmen, um zu überlegen, ob man genau diese Frage klären möchte oder nicht.

Bei der Patientenverfügung hingegen trifft man zum jetzigen Zeitpunkt Vorkehrungen für den Fall, dass man nicht selbst entscheiden kann, welche medizinischen Maßnahmen man für sich in Anspruch nehmen möchte und welche nicht. Hier überträgt man nicht die Verantwortung für die Entscheidung auf einen anderen, man bestimmt nur eine andere Person, den eigenen Willen gegenüber den Ärzten bekanntzugeben. Hier sollte man keine Formulare benutzen – setzen Sie sich in Ruhe hin und überlegen Sie, welche Dinge Ihnen in einer solchen Situation wichtig sind. Möchten Sie alle Medikamente erhalten, die zur Verfügung stehen? Wie stehen Sie zu Bluttransfusionen, künstlicher Ernährung und schmerzlindernden Mitteln? Mit der Patientenverfügung geben Sie Ihren behandelnden Ärzten einen Fahrplan an die Hand, wie Sie behandelt werden möchten.

Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten – wir helfen Ihnen gern.