Was passiert mit unserer Wohnung/unserem Haus?
Grundsätzlich wird die Ehewohnung – auch das Haus – vom Gesetz in besonderer Weise geschützt. Ist ein Ehegatte in höherem Maße darauf angewiesen, dass er in der Wohnung bleiben kann, gibt es die Möglichkeit, dass diesem die Ehewohnung vom Familiengericht zugewiesen wird. Das ist vor allem dann denkbar, wenn gemeinsame minderjährige Kinder dort leben und ihr soziales Umfeld nicht verlieren sollen, wenn man krank ist oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich schnell eine andere Wohnung zu suchen.
Wohnen Sie zur Miete? Dann ist zu prüfen, ob beide Eheleute gemeinsame Mieter sind oder nur einer von beiden im Mietvertrag steht, denn natürlich muss auch die Frage der Mietzahlung geklärt werden.
Ob ein Ehegatte allein im Mietvertrag steht, ob er alleiniger Eigentümer der Immobilie ist oder allein ein Nießbrauchrecht hat, wird bei der Gesamtbetrachtung, wem die Ehewohnung zugesprochen wird, auch berücksichtigt, ist aber nicht das alleinige Kriterium.
Im Falle des gemeinsamen Eigentums stellt sich natürlich auch die Frage, ob ein Ehepartner allein sich die Immobilie auf Dauer finanziell leisten kann, vor allem, wenn diese noch kreditiert ist.
Sollte ein Ehepartner ausziehen und innerhalb von 6 Monaten nicht wieder einziehen bzw. nicht den ernsthaften Willen kundtun, wieder einziehen zu wollen, geht das Gesetz davon aus, dass dem in der Wohnung verbliebenen Ehepartner die Wohnung dauerhaft überlassen bleiben soll.