Allgemein,  Familien- und Erbrecht

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024

Eins vorweg: Die Düsseldorfer Tabelle (DDT) ist kein Gesetz, wird aber von allen Familiengerichten in Deutschland als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt herangezogen.

Die Zahlbeträge steigen zum 1. Januar 2024 aufgrund der herrschenden Inflation um ca. 10%. Umgekehrt werden auch die dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehaltsbeträge angehoben.

Was heißt das für Sie? Wenn Sie verpflichtet sind, Kindesunterhalt zu zahlen und es existiert ein Titel, der Sie zur Zahlung eines Prozentsatzes des Mindestunterhalts verpflichtet, müssen Sie Ihre monatlichen Zahlungen anpassen. Sollten Sie aufgrund des angehobenen Selbstbehalts nicht in der Lage sein, den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen, kann der Titel angepasst werden. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt anwaltlich beraten!

Wenn Sie derjenige Elternteil sind, der den Kindesunterhalt monatlich vom anderen Elternteil erhält, dann achten Sie darauf, dass Sie den neuen, höheren Unterhalt bekommen. Sollte dies nicht der Fall sein, machen Sie den anderen Elternteil darauf aufmerksam. Wenn Sie hier nicht weiterkommen, lassen Sie sich ebenfalls anwaltlich beraten!

In beiden Konstellationen stehe ich Ihnen gern zur Seite.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php